Zen-Bogyo-Do e.V.

Zen-Bogyo-Do e.V. Otterbach
Bundes­leistungs­zentrum Jiu Jitsu

Satzung des Zen-Bogyo-Do e.V.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Zen-Bogyo-Do, hat seinen Sitz in Otterbach und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Vereinsname ZEN-BOGYO-DO e.V. Der Verein strebt eine Mitgliedschaft im Judoverband Pfalz und im Sportbund Pfalz an.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zen-Bogyo-Do Verein in dieser Satzung weiterhin kurz Verein genannt, betreibt in erster Linie Selbstverteidigungssport im Sinne des Amateurgedankens zur körperlichen und geistigen Gesunderhaltung.

Weitere Zwecke sind:

Der Verein ist frei von rassischen, konfessionellen und parteipolitischen Tendenzen.

§ 2a Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Auslagen werden ersetzt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der hausrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen angemessene Zahlung einer Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.

§ 3 Mitglieder

Der Verein hat

§ 4 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben alle Rechte und Pflichten von Mitgliedern des Vereins, können jedoch von der Beitragszahlung befreit werden. Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Wer Mitglied werden will, legt einen Aufnahmeantrag vor, mit dem er zugleich diese Satzung anerkennt. Die Satzung ist jedem Interessenten auszuhändigen. Jeder Interessent soll die Möglichkeit für ein Probetraining erhalten. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Antrag von den Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Antrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen, gegen diese er innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einlegen kann. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Austritt
  2. durch Ausschluß
  3. durch Tod

Der Austritt aus dem Verein muß l Monat im voraus schriftlich durch Einschreiben dem Vorstand mitgeteilt werden. Sollte die Frist versäumt werden, verlängert sich die Mitgliedschaft um einen Monat.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen. Die Aktiven haben Anspruch auf sach- und fachgerechte Betreuung und auf Versicherungsschutz.Mitglieder über 15 Jahren haben mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung des Vereins (Aktives und ab 18 Jahren passives Wahlrecht). Von den Mitgliedern wird erwartet, daß sie am Leben des Vereins teilnehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.

(2) Für Vorführungen kann sich jedes Mitglied nach Absprache mit dem Trainer zur Verfügung stellen. Nach Zusage der Teilnahme ist dieses Mitglied verpflichtet teilzunehmen, es sei denn schwerwiegende Gründe stehen dem entgegen.

(3) Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgelegten Beiträge, Umlagen und Gebühren verpflichtet. Die Trainer und Übungsleiter, die eine Gruppe unterrichten, können von der Beitragspflicht befreit werden und eine Unkostenvergütung für geleistete Übungsstunden erhalten. Entscheidungen darüber trifft der Vorstand.

(4) Im Rahmen des Trainingsbetriebes beschränkt sich die Aufsichtspflicht der Trainer für minderjährige Vereinsmitglieder auf die Zeit des Trainings auf der Matte.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(l) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Zu ihren Aufgaben gehören:

  1. Entgegennahme der Jahresberichte
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Neuwahlen
  4. Beschlußfassung über die Satzung und Änderung der Satzung
  5. Festsetzung der Beiträge und Umlagen
  6. Beschlußfassung über Anträge und sonstige wichtige Angelegenheiten
  7. Auflösung des Vereins

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im 1. Vierteljahr, in der Regel im Januar, statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen, oder wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich zusammen beantragen. Der Vorsitzende gibt die Zeit und den Tagungsort der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern schriftlich per E-Mail, durch Veröffentlichung auf der Homepage oder durch Aushang in der Trainingshalle mindestens 4 Wochen vorher bekannt. Die Tagesordnungspunkte werden 2 Wochen zuvor bekanntggeben.(z.B.durch Aushang) Anträge sind 3 Wochen vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder einem Organisationsleiter geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese muß Ort und Zeit der Versammlung und Ergebnisse enthalten. Die Niederschrift ist vom Geschäftsführer (Schriftführer) und dem l.Vorsitzenden zu unterzeichnen (gleiches bei Vorstandssitzungen).

(4) Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr

§ 9 Der Vorstand

(1) Den Vorstand bilden:

als geschäftsführenden Vorstand nach §11 und

als erweiterter Vorstand.

Der Vorstand erledigt die Vereinsgeschäfte, soweit dafür noch nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Der Vorsitzende kann für bestimmte Aufgaben einen Ausschuß bilden oder diese einer anderen Person übertragen. Der Vorstand ist mit einfacher Mehrheit beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden für die Dauer von l Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie führen ihr Amt bis zur Neu- und Wiederwahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand bis zur Neuwahl ein Vertreter benennen.

§ 9a Jugend

(1) Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Zen-Bogyo-Do e.V. Die Arbeit der Vereinsjugend wird durch eine Jugendordnung geregelt, die sich die Vereinsjugend selbst gibt. Die Jugendordnung muß mit der Vereinssatzung im Einklang stehen. Sie bedarf der Bestätigung des Vorstandes.

(2) Die Jugendvollversammlung ist für die Genehmigung und Änderung der Jugendordnung zuständig. Sie wählt den Jugendwart des Vereins.

§ 10 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer eingesetzt. Sie sind jederzeit berechtigt Einblick in die Vereinsfinanzen zu nehmen. Sie haben bei jeder Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorsitzende, sein Vertreter, der Kassenwart und Geschäftsführer bilden den geschäftsführenden Vorstand.

1. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in Sinne des § 26 BGB. Jeder der beiden Vorsitzenden ist allein vertretungsberechtigt. Die Alleinvertretung des 2. Vorsitzenden wird im Innenverhältnis wirksam, wenn der l. Vorsitzende verhindert ist.

2. Der Schatzmeister fertigt den Haushaltsplan an und führt die Kassengeschäfte. Er ist für die Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben verantwortlich.

3. Der Geschäftsführer erledigt die Aufgaben des Vereins und ist dem l.Vorsitzenden verantwortlich. Er hat alle Angelegenheiten dem 1.Vorsitzenden zur Durchsicht vorzulegen.

4. Der Sportwart erledigt die Bestellungen der Mitglieder, organisiert Sporthallen und ist für die Organisation von Festlichkeiten und Vorführungen zuständig.

5. Den Frauen- und Jugendwart obliegen die Belange der Jugend und der weiblichen Mitglieder.

6. Der Presse- und Werbewart hat die Verbindung zu den öffentlichen Medien und sonstigen Werbeträgern offen zu halten.

§ 12 Strafen

Wer gegen die Satzung verstößt, das Ansehen des Vereins schädigt oder dies versucht sowie Anordnungen zuwiderhandelt, kann, nachdem er Gelegenheit zur Rechtfertigung hatte, bestraft werden mit:

  1. Verweis
  2. Verwarnung bis zu 3 Monatsbeiträgen
  3. Ausschluss

Ein Ausschluss ist z.B. bei Straffälligkeit  oder auch bei mehrmaligem Nichtbezahlen des Mitgliedsbeitrages möglich. Die Strafen werden vom Vorstand festgelegt und schriftlich mitgeteilt. Gegen den Bescheid besteht die Möglichkeit innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einzulegen. Der Vorstand hat binnen einer Woche nach bekanntwerden des Widerspruchs die Angelegenheit zu behandeln. Seine Entscheidung ist endgültig.

§ 13 Beiträge und Gebühren

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Beitragsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Der monatliche Beitrag ist bis zum 5. jeden Monats im Voraus zu zahlen. Im EDV-Verfahren (Lastschrifteinzug) wird der Beitrag erst zum 22. bis 30. des laufenden Monats eingezogen. Müssen Beitragsrückstände gemahnt werden, gehen die Kosten zu Lasten des Mitglieds.

(3) Kommt ein Mitglied seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nach, hat es diese Kosten und Folgende zu tragen, die durch die Eintreibung entstehen.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders diesem Zwecke einberufenen Mitgliedsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Otterbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Übertragung bestimmter Aufgaben

Für bestimmte Aufgaben werden Geschäftsordnungen erstellt.

§ 16 Datenschutz

Mit dem Beitritt des Mitglieds nimmt der Verein Daten wie Adressdaten, Alter und Bankverbindung in das vereinseigene EDV- System auf. Diese personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt und nur im Rahmen der Vereinszwecke genutzt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt die Löschung personenbezogener Daten mit Ausnahme der Daten, die steuergesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen.

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. August 1988 in Kraft.
Otterbach, 07.07.88

Die Satzung wurde zuletzt an der Mitgliederversammlung am 26.01.93, 18.02.99, 29.01.04, 17.09.09 und 25.1.11 geändert.